Aufforderung zum Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken
Bäume, Sträucher und Grünhecken längs Strassen, Fuss-, Geh- und Radwegen, bei Ein- und Ausfahrten, sowie bei Einmündungen und Kreuzungen sind auf folgende Masse zurückzuschneiden:
- Lichte Höhe entlang Strassen: min. 4.50 m
- Lichte Höhe entlang Fuss-, Geh- und Radwegen: 2.50 m
- Seitlicher Abstand entlang Strassen, Fuss-, Geh- und Radwegen: 50 cm
Im Besonderen bei Ein- und Ausfahrten, Kurven, Einmündungen und Strassenkreuzungen ist der Raum so freizuhalten, dass eine freie Übersicht gewährleistet ist. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf durch Sträucher und Bäume nicht beeinträchtigt werden. Hydranten der Wasserversorgung und Verteilkabinen der Elektrizitätsversorgung müssen jederzeit zugänglich sein.
Wir bitten die Grundeigentümerinnen und Gründeigentümer dafür zu sorgen, dass dieser Aufforderung nachgegangen wird. Damit wird ein wesentlicher Anteil zur Verkehrssicherheit beigetragen. Im Übrigen wird auf das Strassengesetz (SG) des Kantons Bern, Art. 83 und 84 verwiesen.
Der Fachbereich Bau und Betriebe steht Ihnen bei allfälligen Fragen gerne zur Verfügung.